Sicherheitsposten/ Brandposten

Sicherheitsposten/Brandposten bei Stillständen in der chemischen- und Mineralölindustrie

DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention, Arbeiten in Behältern DGUV-Regel 113-004, Teil 1

Der Einsatz erfolgt:

  • als Sicherheitsposten
    • bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen
    • bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre unter schwerem Atemschutz
    • bei zerstörungsfreiem Prüfen in Anlagenbereichen wie
      • Druckproben mit hohen Drücken
      • Prüfungen mit Röntgenstrahlen
      • Innere Prüfung
  • als Brandposten
  • bei Feuerarbeiten in Anlagen mit hoher Brand- und Explosionsgefahr sowie bei der Nachbearbeitung von Anlagenteilen mit hohen Temperaturen (glühen)

 

Voraussetzungen

  • Alle Sicherheits- und Brandposten verfügen
    • über aktuelle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
      • G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit“
      • G 26.2 “Atemschutzgeräte“
      • G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“
  • über eine aktuelle Ausbildung zum Ersthelfer, prozentual
  • über eine zertifizierte Ausbildung als Sicherheits- und Brandposten

 

Aufgaben

  • Sicherung der Arbeiten in Behältern und engen Räumen
  • treffen konkreter Festlegungen für Alarmierungssignale mit den …
  • Kontrolle aller festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der persönlichen Schutzausrüstung mit allen Beteiligten
  • Prüfung und Sicherstellung aller geforderten Feuerlöscheinrichtungen
  • Kontrolle und Sicherstellung der erforderlichen Kommunikationsmittel
  • Kontrolle und Sicherstellung der erforderlichen Absperrungen sowie des Zutrittsverbotes dieser Bereiche
  • Alarmierung in Gefahrensituationen
  • Einleitung und Organisation der 1. Hilfe entsprechend der Rettungskette

 

Bei allen dabei auftretenden Fragen und Problemen steht Ihnen jederzeit beratend der ÜSD M mit dem ausgebildeten Fachpersonal zur Verfügung.

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