Sicherheitsposten/Brandposten bei Stillständen in der chemischen- und Mineralölindustrie
DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention, Arbeiten in Behältern DGUV-Regel 113-004, Teil 1
Der Einsatz erfolgt:
- als Sicherheitsposten
- bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen
- bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre unter schwerem Atemschutz
- bei zerstörungsfreiem Prüfen in Anlagenbereichen wie
- Druckproben mit hohen Drücken
- Prüfungen mit Röntgenstrahlen
- Innere Prüfung
- als Brandposten
- bei Feuerarbeiten in Anlagen mit hoher Brand- und Explosionsgefahr sowie bei der Nachbearbeitung von Anlagenteilen mit hohen Temperaturen (glühen)
Voraussetzungen
- Alle Sicherheits- und Brandposten verfügen
- über aktuelle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
- G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit“
- G 26.2 “Atemschutzgeräte“
- G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“
- über aktuelle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
- über eine aktuelle Ausbildung zum Ersthelfer, prozentual
- über eine zertifizierte Ausbildung als Sicherheits- und Brandposten
Aufgaben
- Sicherung der Arbeiten in Behältern und engen Räumen
- treffen konkreter Festlegungen für Alarmierungssignale mit den …
- Kontrolle aller festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der persönlichen Schutzausrüstung mit allen Beteiligten
- Prüfung und Sicherstellung aller geforderten Feuerlöscheinrichtungen
- Kontrolle und Sicherstellung der erforderlichen Kommunikationsmittel
- Kontrolle und Sicherstellung der erforderlichen Absperrungen sowie des Zutrittsverbotes dieser Bereiche
- Alarmierung in Gefahrensituationen
- Einleitung und Organisation der 1. Hilfe entsprechend der Rettungskette
Bei allen dabei auftretenden Fragen und Problemen steht Ihnen jederzeit beratend der ÜSD M mit dem ausgebildeten Fachpersonal zur Verfügung.